Satzung

Satzung des


"Förderverein für Kinder und Jugendliche der

Gemeinde Gablingen e.V."


Präambel: Der “Förderverein für Kinder und Jugendliche der Gemeinde Gablingen (e.V.)” wurde am 27.02.2024, vorschriftsmäßig durch 7 Gründungsmitglieder gegründet und durch ein Protokoll vom selben Tag festgehalten. 

 

§ 1  Name und Sitz 


  1. Der “Förderverein für Kinder und Jugendlichen der Gemeinde Gablingen (e.V.)” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 - 68 AO). 
  2. Der Verein führt den Namen “Förderverein für Kinder und Jugendlichen der Gemeinde Gablingen (e.V.)”.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist 86456 Gablingen, Peter-Dörfler-Straße 10. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2  Zweck des Vereins 


  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen ausschließlich im Geltungsbereich der Gemeinde Gablingen. 
  2. Er wird durch finanzielle und geeignete personelle Unterstützung von Kindertagesstätten, Grundschulen, Jugendeinrichtungen und das Angebot zusätzlicher geeigneter Programme sowie durch Information, Aufklärung und Beratung der Öffentlichkeit, erreicht. 
  3. Der Satzungszweck wird insbes. verwirklicht, durch das Beschaffen von Mitteln, durch das Sammeln von (Sach-)Spenden und in anderer geeigneter Art und Weise, zur Verwendung für die Kinder in Gablingen. 
  4. Es soll zur unmittelbaren Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Kindergarten Gablingen und Lützelburg, der Grundschule Gablingen und sonstigen Einrichtungen für die Kinder und Jugendliche in Gablingen, Verwendung finden. 
  5. Insbes. sollen die Mittel zur Verfügung gestellt werden für: 
  6. Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien. 
  7. Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der Kinder- und Jugendeinrichtungen. 
  8. Unterstützung pädagogischer Arbeit. 
  9. Unterstützung  bedürftiger  Kinder  bei   der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen. 
  10. Förderung von anderen, nicht hier genannten, Kinder- und Jugendaktivitäten. 
  11. Abhalten von Flohmärkten, Basaren, Feste, partyähnliche Veranstaltunge u.ä. Veranstaltungen, die nicht abschließend aufgezählt sind.
  12. Verkauf von Speisen und Getränken i.Z.m. Veranstaltungen, auch, wenn der Förderverein nicht direkt Veranstalter ist.
  13. Beschaffung von Waren oder sonstigen Artikel, die bei Veranstaltungen eingesetzt werden können, wie z.B. allgemeine Waren, Elektroartikel, Verpflegung usw. 
  14. Eine Förderung erfolgt nur insofern, als die sonstigen Träger, Stadt und Land, für die Einrichtungen bereitgestellten Haushaltsmittel nicht ausreichen. 
  15. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 
  16. Ebenso wird sich für die Gleichstellung (Geschlecht, Herkunft usw.) eingesetzt bzw. verhält sich der Verein ebenfalls neutral. 

   

§ 3  Gemeinnützigkeit 


  1. Der “Förderverein für Kinder und Jugendlichen der Gemeinde Gablingen (e.V.)” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 - 68 AO). 
  2. Der Verein handelt selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden. 
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.   
  5. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

 

§ 4    Mittel des Vereins 


  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben, erhält der Verein aus: 
  2. Mitgliedsbeiträgen 
  3. Geld- und Sachspenden 
  4. sonstigen Zuwendungen. 
  5. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1,00 Euro pro Monat, also 12,00 Euro im Jahr. 
  6. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 
  7. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 
  8. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, gilt § 11 dieser Satzung. 
  9. Der Vorstand (§ 8) entscheidet, auf Grund dieser gültigen Satzung, über die Vergabe und Höhe von Mitteln. Der Antrag muss immer schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Es müssen, auf Verlangen, wenn möglich und zumutbar, Dokumente nachgereicht werden, die den Antrag bekräftigen bzw. befürworten.

 

§    5 Mitgliedschaft 


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 
  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand. 
  3. Die Mitgliedschaft endet 
  4. durch schriftliche Kündigung, gerichtet an den Vorstand, mit dreimonatiger Frist zum Abschluss eines Geschäftsjahres, 
  5. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen oder vorliegender Satzung verstößt. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand. 
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands, von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung, mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. 
  7. Das Mitglied hat, bei einem Ausschlussverfahren, die Möglichkeit, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Eine Aufforderung bzw. Benachrichtigung erfolgt schriftlich von Seiten des Vorstands. 
  8. Für Fördermitglieder gilt ebenfalls § 5 dieser Satzung.   
  9. Fördermitglieder müssen nicht zwingend Mitglied im Verein sein. 
  10. Fördermitglieder werden i.d.R. Geld- oder Sachspenden zur Verfügung stellen, ohne richtig an der Vereinsarbeit beteiligt zu sein. 
  11. Die Pflicht des Mitglieds bleibt unberührt, Schaden vom Verein, anderen Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern, fernzuhalten. 
  12. Handelt ein Mitglied, eigenmächtig und nicht in Abstimmung mit den Vorstandsmitgliedern oder in deren Auftrag, haftet dieser für seine Handlungen eigenständig und in vollem Umfang.   

 

§ 6   Organe des Vereins 


Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

 

§ 7   Mitgliederversammlung 


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, mindestens einmal jährlich, einberufen.  Diese Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch (Brief oder E-Mail). 
  2. Die Vorstandschaft hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mind. ein Drittel der Mitglieder, die Einberufung schriftlich, unter Angaben der Gründe, verlangen. 
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt 
  4. die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins, 
  5. die Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers, 
  6. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts des  Kassenprüfers, 
  7. Entlastung des Vorstands und des Kassenprüfers, 
  8. die Festsetzung des Mitgliedbeitrages (Änderungen), 
  9. der Beschluss der Satzungsänderung /- ergänzung. 
  10. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist, ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. 
  11. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch per Brief, elektronische Post, Fax, oder telefonisch, E-Mail sowie in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Derartige Beschlüsse sind zu protokollieren. 
  12. Die Satzung kann mit einer einfachen Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitgliedern, geändert oder ergänzt werden. Dies obliegt auch den Vorstandsmitgliedern, um einen unmittelbaren Schaden vom Verein oder einzelnen Mitgliedern, abzuhalten. Dies bedarf aber der Protokollierung. 
  13. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell (Videochatprogramme) abgehalten werden. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. 
  14. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und/oder einem Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen ist. 

 


§ 8   Der Vorstand 


  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: 
  2. der / dem 1. Vorsitzenden (Vorstand), 
  3. der / dem 2. Vorsitzenden (Vorstand),   
  4. der / dem Kassenwart(e).   
  5. Es können bis zu vier Beisitzer hinzugewählt werden. 
  6. Der Schriftführer gehört nicht zum Vorstand und kann bei jeder Sitzung variieren.   
  7. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. 
  8. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.   
  9. Wiederwahl ist möglich.   
  10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen. 
  11. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. 
  12. Der Vorstand entscheidet, wie in § 5 geregelt, über die Vergabe und Höhe der gewährten finanziellen Mittel aus dem Verein.
  13. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 

 


§ 9   Kassenprüfung 


  1. In der Mitgliederversammlung sind 1 oder 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. 
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten. 
  3. Bis zur 1. Mitgliederversammlung, übernimmt dies der / die Kassenwart(in).

 


§ 10 Versicherungen / Betriebskosten


  1. Der Vorstand wird alle notwendigen Versicherungen abschließen.
  2. Die Versicherungssumme wird aus Mitteln des Vereins getragen, i.d.R. durch die Mitgliedsbeiträge. 
  3. Ebenso werden die Betriebskosten des Vereins, z.B. Hostingkosten für Homepage, Miete für Lagerräumlichkeiten, Werbeartikel (vereinsbezogen), Geschenke (Jubiläum, Präsente usw.) aus den Gesamtmitteln des Verein bestritten.


 

§ 11 Auflösung des Vereins 


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur, in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, beschlossen werden. 
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Gablingen zu, um das vorhandene Vermögen für gemeinnützige Zwecke, zugunsten der ortsansässigen Kinder und Jugendlichen, zu verwenden.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. 


Gablingen, 27.02.2024 



Vorstehender Satzungsinhalt wurde mit der Gründungsversammlung am 27.02.2024 beschlossen. Die Gründungsmitglieder des Vereins haben alle unterzeichnet.


Eintrag ins Vereinsregister (VR 202847, 10.04.2024) und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (17.05.2024 - 102/108/30001 K06).


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